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Ausschüsse des AufsichtsratsAuszug aus der GO des Aufsichtsrates bzgl. der Bildung von Ausschüssen§ 4 (1) Der Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschüsse bestellen, deren Aufgaben und Verfahrensordnung vom Aufsichtsrat festgesetzt werden. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. Die für die Aufsichtsratssitzung geltenden Bestimmungen sollen sinngemäß auch für die Aufsichtsratsausschüsse anwendbar sein. Von den Ausschüssen getroffene Entscheidungen können ausschließlich einstimmig verabschiedet werden. (2) Wird ein Ausschuss gebildet, so soll dieser aus drei oder mehr Mitgliedern bestehen, zu denen der Aufsichtsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter gehören. (3) Die Mitglieder eines Aufsichtsratsausschusses werden jährlich in der konstituierenden Versammlung des Aufsichtsrats, die nach der Hauptversammlung gehalten werden soll, gewählt. (4) Aufsichtsratsausschüsse sollen dann einberufen werden, wenn dies für die Geschäftsführung erforderlich ist. (5) Es liegt in der Verantwortung der Ausschüsse, durch ständigen Kontakt mit der Geschäftsleitung eine geeignete Grundlage aufzubauen, auf der die Führung der Geschäfte durch die Geschäftsleitung überwacht werden kann. Aufsichtsratsausschüsse sind berechtigt, Beschlussfassungen für alle Geschäftsvorgänge, die die Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 8 dieser Geschäftsordnung erfordern, vorzubereiten, es sei denn, diese Aufgabe ist dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zur Erledigung vorbehalten. Ausschüsse des Aufsichtsrates Prüfungsausschuss
(derzeit in Überarbeitung) |
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